Infobroschüre zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen erschienen

Kriege, Katastrophen, Not – viele Gründe zwingen Menschen weltweit, aus ihrer Heimat zu fliehen. Bis Juni 2015 stellten 32.705 Menschen erstmalig einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Wie sie medizinisch versorgt werden, regelt das Asylbewerberleistungsgesetz. Die KV Rheinland-Pfalz hat in einer Broschüre zusammengefasst, was niedergelassene Ärzte bei diesen Patienten berücksichtigen müssen und was sie tun können, wenn Patienten ohne Papiere in die Praxis kommen.

Verpflichtet zur Hilfeleistung

Grundsätzlich stehen Flüchtlingen Vorsorgeuntersuchungen für Kinder oder Schwangere, erforderliche Impfungen sowie Behandlungen von akuten Erkrankungen zu. Dazu gehören auch Medikamente und Verbandsmittel, wenn sie notwendig sind, um gesund zu werden oder Krankheiten und Krankheitsfolgen zu heilen bzw. zu lindern. Allerdings müssen die Patienten dafür einen Originalbehandlungsschein der zuständigen Behörde vorlegen, damit der behandelnde Arzt die Leistungen auch abrechnen kann. In Notfällen müssen Ärzte die Patienten auch ohne dieses Schriftstück behandeln. Rechtliche Konsequenzen  drohen den Medizinern nicht: Nach § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) besteht die Pflicht zur Nothilfe. Wer Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus behandelt, macht sich nicht strafbar.

 

Keine Überweisungen

Ärzte können Patienten mit Originalbehandlungsschein nicht ohne weiteres überweisen. Falls ein weiterer Arzt hinzugezogen werden muss, stellt die zuständige Behörde einen neuen Originalbehandlungsschein aus oder genehmigt die Weiterbehandlung direkt auf dem Überweisungsschein. Verschiedene Kassenärztliche Vereinigungen und Labore weisen darauf hin, dass diese Einschränkung ebenfalls für Laborleistungen gilt. Die üblichen Muster 10-Formulare für Laborleistungen können Ärzte also nicht verwenden. Allerdings, so die KV Thüringen, können sie die Untersuchung von einer Laborgemeinschaft anfordern, in der die eigene Praxis selbst Mitglied ist (Muster 10A). In Notfällen gilt unverändert: Alle erforderlichen Untersuchungen müssen durchgeführt werden – und das schließt Labortests ein.

 

Quellen:

KV Rheinland-Pfalz: „Patienten aus dem Ausland – eine Checkliste zum richtigen Abrechnen“

KV Thüringen

 

Mehr lesen:

Bundesärztekammer: Faltblatt „Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis“